3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte beanstandet zunächst die durchgeführte Unfallrekonstruktion an einem alternativen Standort. Es sei nicht zutreffend, dass keiner der Beteiligten diesbezüglich Einwände vorgebracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 8). Vielmehr habe der Beschuldigte gefordert, die Unfallrekonstruktion direkt am Unfallort vorzunehmen, zumal selbst das Obergericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ausdrücklich gefordert habe, ein Gutachten im Sinne einer Rekonstruktion am Unfallort einzuholen.