3. 3.1. Als Sachbeweis liegen insbesondere das technische Gutachten vom 31. Mai 2022 (UA act. 22 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 (UA act. 57 ff.) vor, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm durch die G._____ von den Gutachtern H._____, Dipl. Automo- bil-Ing HTL und Dr. sc. techn. I._____, Geschäftsleiter, Dipl.-Ing. [...], Dozent für [...], erstellt wurden. Der Beschuldigte bringt mit Berufung verschiedene Einwände gegen das Unfallrekonstruktionsgutachten resp. Ergänzungsgutachten vor.