Die Gewährung eines Teilnahmerechtes des Beschuldigten wäre demnach auch unter diesem Titel nicht notwendig gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu verneinen wäre und sich die Prüfung einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Daran ändert im Übrigen auch der im Ermittlungsauftrag enthaltene Hinweis auf die Gewährung der Teilnahmerechte nichts, da sich dieser klarerweise einzig auf die Durchführung delegierter Einvernahmen bezieht (UA act. 77).