2.3.2. Ginge man bei der Messung der Neigung und der Beschaffenheit des Untergrunds von einem Augenschein im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StPO aus, wäre vorliegend von einem einfachen Fall auszugehen. Die Gewährung eines Teilnahmerechtes des Beschuldigten wäre demnach auch unter diesem Titel nicht notwendig gewesen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu verneinen wäre und sich die Prüfung einer möglichen Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt.