147 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3 und 3.8). Ein Augenschein kann jedoch dann ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt werden, wenn die Polizei einfache, durch Bildaufnahmen dokumentierte Feststellungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vornimmt (SCHMID/JOSITSCH, -9- Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 und 4 zu Art. 193 StPO).