2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigen die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Zwar gelten diesbezüglich grundsätzlich die Teilnahmerechte der Parteien im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3 und 3.8).