Insbesondere bedarf es hierfür kein besonderes Fachwissen der Polizei und es steht ihr naturgemäss kein Beurteilungsermessen zu. Die einfache Messung der Hangneigung sowie der Beschaffenheit des Untergrunds geht damit nicht über die reine Feststellung von Beamten hinaus, womit dem Beschuldigten – gleich, wie wenn die Gutachter die Polizei mit der Messung der Strasse gestützt auf Art. 185 Abs. 4 StPO betraut hätten – kein Teilnahmerecht zustand.