2.2.2. Die Kantonspolizei Aargau wurde mit Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Dezember 2020 dazu aufgefordert, sowohl die Neigung der Strasse als auch die Beschaffenheit des Untergrunds am Aufstellort der Hebebühne zu ermitteln (UA act. 77). Dabei kommt den einzelnen Messungen die Qualität eines Amtsberichts zu. Insbesondere bedarf es hierfür kein besonderes Fachwissen der Polizei und es steht ihr naturgemäss kein Beurteilungsermessen zu.