2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einzuholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Amtsberichte geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder, wobei deren Erstellung in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse erfordert bzw. solche müssen zur Erstellung des Berichts nur im geringen Umfang eingesetzt werden. Ist jedoch ein Gutachten notwendig, darf kein Amtsbericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2).