indem ihm sein Anwesenheitsrecht an der von der Kantonspolizei durchgeführten (und von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen) Steigungsmessung am Unfallort nicht gewährt worden sei, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsauftrag vom 10. Dezember 2020 noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Indem die Vorinstanz anschliessend auf diese Steigungsmessung abgestellt habe, habe sie auch das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (Berufungsbegründung Ziff. 12).