1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Beschuldigte subeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.00 zu bestrafen. 2. 2.1. Zunächst macht der Beschuldigte in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung seiner Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO geltend, -8-