2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 90.00 zu bestrafen. 5. Es seien die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten darüber hinaus eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen." -7-