3.3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.