2.3. Erläuterung zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Verbüssung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe bezahlen zu müssen. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'620.00 verurteilt. -5-