"1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei ein Unfallrekonstruktionsgutachten am Unfallort durchzuführen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.