3. Es sei die Zivilklage des Geschädigten dem Grundsatz nach vollumfänglich gutzuheissen und es sei der Beschuldigte für den Geschädigten aufgrund des Unfalls vom 26.06.2019 entstandenen Schaden vollumfänglich haftpflichtig zu erklären. 4. Die Schadenshöhe inklusive Genugtuung sei durch den Zivilrichter festzulegen. -4- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates." 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: