Durch das Pflichtversäumnis des Beschuldigten setzte sich die Hebebühne auf der abschüssigen Strasse in für den Beschuldigten vermeidbarer und vorhersehbarer Weise selbständig in Bewegung. Der sich auf der Hebebühne befindende Privatkläger sprang in der Folge aus deren Korb auf die Strasse, wobei er eine dislozierte Fersenbeinfraktur rechts erlitt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Hebebühne fahrlässig nicht vorschriftsgemäss gesichert in Betrieb genommen hat und den Privatkläger dennoch anwies, die Hebebühne zu betreten, war für die Verletzung des Privatklägers kausal. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: