Der Beschuldigte unterliess es dabei insbesondere, die abwärts liegenden Stützen beispielsweise mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangaufwärts stehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern oder die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung bzw. rückwärts an der Steigung zu positionieren, um die Bremswirkung der mechanischen Handbremse an den Hinterrädern zu nutzen. Durch das Pflichtversäumnis des Beschuldigten setzte sich die Hebebühne auf der abschüssigen Strasse in für den Beschuldigten vermeidbarer und vorhersehbarer Weise selbständig in Bewegung.