2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. 2.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. 3.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'582.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von insgesamt Fr. 1'607.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.