Auf die Anträge b bis f des Beschuldigten betreffend Kontrollen und andere Amtshandlungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau sowie damit zusammenhängende Betreibungsverfahren und Kosten wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachten der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 44 TschV und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren; - Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.