6.2. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Schuldsprüche zu bestätigen, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderung vorzunehmen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, - 18 - Art. 81 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 m.H.). Das Obergericht beschliesst: