5.5. Damit ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 800.00 zu belegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Tage festgelegt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 106 StGB), womit das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).