eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 auf Fr. 800.00 angemessen erscheint. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug vom 10. Dezember 2023). Sein Vorleben ist damit als unauffällig zu bezeichnen. Der Beschuldigte verweigerte die Aussagen im Vorverfahren, äusserte sich jedoch anlässlich der Hauptverhandlung umfassend und zeigte sich geständig, wenn auch immer noch uneinsichtig. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten.