TschG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte widersetzte sich der rechtskräftigen amtlichen Verfügung vom 27. April 2020, obwohl die Einhaltung der Auflagen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass den Tieren soweit ersichtlich kein erhebliches Leid zugefügt wurde. Bei isolierter Betrachtung erschiene eine Busse von Fr. 500.00 dem leichten Verschulden angemessen. Angesichts des sehr engen Zusammenhangs zur Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung ist indessen lediglich von einem geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen, womit