Er wechselte die beanstandeten Hölzer nicht umgehend aus, sondern blieb bei der von ihm als geeignet betrachteten Holzart und dem bisherigen Auswechslungsintervall, bis schliesslich am 3. September 2021 erneut zu hartes und damit zur Beschäftigung der Schweine ungeeignetes Holz festgestellt wurde. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass den Mastschweinen kein gravierendes Leid zugefügt worden war. Insgesamt ist noch von einem leichten Verschulden im unteren Bereich des Möglichen auszugehen und es erscheint eine Einsatzstrafe von Fr. 700.00 angemessen.