5.4. 5.4.1. Zunächst ist für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen beträgt Busse bis zu Fr. 20'000.00.