5.1.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Er äussert sich für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche nicht zur Strafzumessung. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Sowohl bei Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG als auch Art. 28 Abs. 3 TschG handelt es sich um Übertretungen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es ist damit eine Gesamtbusse i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.