4.7. Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG i.V.m. Art. 44 TschV und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 TschG zu bestätigen. - 16 - 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 800.00.