Am 3. September 2021 wurde schliesslich erneut zu hartes Holz festgestellt. Damit hielt sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht an die – unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 28 Abs. 3 TschG erlassene – Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Verstoss gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 TschG ist damit erfüllt.