nicht ohnehin bereits von Anfang an ungeeignet gewesen sein) zumindest mit der Zeit – so etwa zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 3. September 2021 – nicht mehr den Anforderungen an geeignetes Beschäftigungsmaterial entsprach und den Schweinen (zumindest zeitweise) keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung stand. Der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG ist damit erfüllt.