sowie dem Beschwerdeentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 (GA act. 64 ff.) bekannt, dass den Schweinen (bei Verwendung von Holz als Beschäftigungsmaterial) weiches und benagbares Holz zur Verfügung zu stellen ist, dass das anlässlich der Kontrolle 26. März 2020 festgestellte Holz als ungeeignet eingestuft wurde und das Departement Gesundheit und Soziales diese Einschätzung bestätigte (vgl. E. 4.5). Dennoch ersetzte er das Holz nicht umgehend und hielt nach eigenen Angaben durchwegs an dem von ihm als korrekt erachteten System fest.