Dem Beschuldigten war aufgrund des Schreibens des kantonalen Veterinärdienstes vom 1. April 2020 (UA act. 47 ff.), dessen Verfügung vom 27. April 2020 (UA act. 42 ff.) sowie dem Beschwerdeentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2020 (GA act. 64 ff.) bekannt, dass den Schweinen (bei Verwendung von Holz als Beschäftigungsmaterial) weiches und benagbares Holz zur Verfügung zu stellen ist, dass das anlässlich der Kontrolle 26. März 2020 festgestellte Holz als ungeeignet eingestuft wurde und das Departement Gesundheit und Soziales diese Einschätzung bestätigte (vgl. E. 4.5).