44 TschV i.V.m. Art. 24 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 geeignet wäre. Entsprechend ist auch der Einwand des Beschuldigten, der Forstwart habe am 10. September 2021 festgestellt, dass es sich nicht um Hartholz gehandelt habe, und die von ihm eingereichte Einteilung in Weich- und Harthölzer (GA act. 35) nicht weiterführend. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG ist damit erfüllt.