Die Behauptung des Beschuldigten, dass andere Bauern oder der Bauernverband die beiden erheblich kritisieren würden, vermag die dokumentierte Feststellung, dass es sich um hartes Holz gehandelt habe, nicht in Frage zu stellen. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass den Mastschweinen des Beschuldigten am 3. September 2021 hartes und damit zur Beschäftigung nicht geeignetes Holz zur Verfügung stand. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. 2.3.2), ist dabei die Einteilung in Hart- oder Weichholz nach Darrdichte irrelevant, zumal auch hart gewordenes Weichholz mangels Kauund Benagbarkeit nicht zur Beschäftigung von Schweinen i.S.v. Art. 44 TschV i.V.m.