4.6.3. Der Veterinärdienst des Kantons Aargau bezeichnete das am 3. September 2021 im Betrieb des Beschuldigten an der Wand angebrachte Holz als hart und zur Beschäftigung der Schweine ungeeignet (Kontrollrapport UA act. 38; Schreiben Veterinärdienst vom 10. September 2021 UA act. 36 f.; vgl. Aussagen der an der Kontrolle beteiligten C._____, UA act. 60 f. und D._____, UA act. 71). Diese Feststellung wird insbesondere durch die den Akten zu entnehmenden, anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2021 erstellten Videoaufnahmen und Fotos dokumentiert. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, wie die Kontrollpersonen gegen ein Holzstück klopfen bzw. ein Holzstück gegen eine Mauer schlagen.