4.6.2. Soweit der Beschuldigte angibt, dass er nicht zur Kontrolle vom 3. September 2021 aufgeboten worden sei, ist festzuhalten, dass die in E. 4.3.2 erwähnten gesetzlich geregelten Kontrollen nicht verlangen, dass den Kontrollen eine schriftliche Verfügung oder anderweitige Information oder Aufbietung des Tierhalters vorausgehen muss. Es ist vielmehr vorgesehen, dass ein erheblicher Teil der Grundkontrollen und zusätzlichen Kontrollen unangemeldet zu erfolgen hat (Art. 13 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020).