Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 27. April 2020 ist somit davon auszugehen, dass die am 26. März 2020 aufgehängten Holzstücke den Anforderungen an eine hinreichende Beschäftigungsmöglichkeit für die vom Beschuldigten gehaltenen Mastschweine nicht genügten. 4.6. 4.6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte am 3. September 2021 gegen das Tierschutzgesetz verstossen hat und ob gegebenenfalls ein Verstoss gegen die Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 27. April 2020 vorliegt.