4.5.4. Die vom Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, dass die Kontrolle des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 26. März 2020 mangels Dringlichkeit gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und die Beurteilung des aufgehängten Holzes als hart falsch sei, vermögen damit keinen offensichtlich rechtswidrigen Entscheid zu begründen. Das Obergericht ist damit an die Verfügung vom 27. April 2020 gebunden.