scheid GA act. 69). Der Beschuldigte unterliess es schliesslich, den Beschwerdeentscheid durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, womit die Verfügung vom 27. April 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Geeignetheit des Holzes eine andere Auffassung vertritt, vermag jedenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids bzw. der Verfügung vom 27. April 2020 zu begründen. Die Einwände des Beschuldigten wären im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht zu rügen gewesen.