Hinsichtlich des Einwands, dass die angebrachten Holzstücke als Beschäftigungsmaterial geeignet seien, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesen bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vorgebracht hat (GA act. 62). Das Departement Gesundheit und Soziales erachtete gestützt auf die Akten jedoch als erstellt, dass ungeeignetes Hartholz aufgehängt worden sei und wies die Beschwerde des Beschuldigten diesbezüglich ab (Beschwerdeent- - 13 -