Auch während der Coronapandemie wurden Tierschutzkontrollen durchgeführt, allerdings wurden diese gemäss Anweisung des Bundedesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 17. März 2020 auf dringliche Fälle reduziert (GA act. 84 f.). Die Rüge des Beschuldigten, dass die Tierschutzkontrolle vom 26. März 2020 nicht dringlich gewesen sei und damit (noch) nicht hätte durchgeführt werden dürfen, ist offensichtlich nicht geeignet, die gestützt auf die Kontrolle erlassene Verfügung vom 27. April 2020 als nichtig oder missbräuchlich erscheinen zu lassen, zumal jegliche Hinweise darauf fehlen, dass sachfremde Gründe zur Durchführung der Kontrolle geführt hätten.