4.5.3. Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben durch die von den Kantonstierärzten geleiteten kantonalen Fachstellen sind gesetzlich vorgesehen (vgl. etwa Art. 32 TSchG, Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 213 TSchV). Die kantonalen Fachstellen haben hierfür Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 TSchG). Auch während der Coronapandemie wurden Tierschutzkontrollen durchgeführt, allerdings wurden diese gemäss Anweisung des Bundedesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 17. März 2020 auf dringliche Fälle reduziert (GA act.