4.4. Der Beschuldigte stellt zusammengefasst die Zulässigkeit der Kontrolle vom 26. März 2020 in Frage, beanstandet die Durchführung der Kontrolle vom 3. September 2021 in seiner Abwesenheit und bestreitet die anlässlich beider Kontrollen festgestellten ungeeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten für die von ihm gehaltenen Mastschweine. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist auf die Kontrolle vom 26. März 2020 und die gestützt darauf erlassene Verfügung vom 27. April 2020 einzugehen. - 12 -