4.3. Weitere Kontrollen und damit zusammenhängende Beanstandungen und Entscheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist. Das gilt insbesondere für die vom Beschuldigten mehrfach erwähnten angeblich widersprüchlichen Angaben der involvierten Personen betreffend eine Kontrolle vom 14. September 2022 sowie für Kontrollen vor dem 26. März 2020, die damit zusammenhängenden Verfügungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 31. August 2016 und 30. November 2015 (UA 47 f. und 49 ff.), das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 5. Juni 2020 (nicht in den Akten;