Den Mastschweinen sei sofort geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (GA act. 47 ff.). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2020 Stellung genommen hatte (GA act. 50 ff.), erliess der Veterinärdienst am 27. April 2020 eine Verfügung, mit welcher der Beschuldigte unter Hinweis auf die Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung gemäss Art. 28 Abs. 3 TschG und Art. 292 StGB u.a. erneut aufgefordert wurde, ab sofort allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (UA act.