U.a. wurde festgestellt, dass die locker aufgehängten harten Holzstücke ungeeignet seien und festgehalten, dass sofort für eine geeignete bearbeitbare Beschäftigung für die über 200 Schweine zu sorgen sei (GA Kontrollrapport act. 58). Mit Schreiben vom 1. April 2020 erstattete der Veterinärdienst dem Beschuldigten eine eingehende Begründung zu den am 26. März 2020 getroffenen Feststellungen und Anordnungen und hielt hinsichtlich der beanstandeten Holzstücke erneut fest, dass diese sehr hart und verschmutzt gewesen seien und den Anforderungen nicht genügen würden. Den Mastschweinen sei sofort geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten (GA act.