wird als zulässig bezeichnet, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und mindestens dreimal täglich Raufutter gefüttert wird oder Futter zur freien Verfügung steht. Mit Busse wird gemäss Art. 28 Abs. 3 TschG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. 4.2. Den Akten ist folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt zu entnehmen, von welchem auch die Vorinstanz ausging: