4. 4.1. Wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, wird gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a TschG mit Busse bis zu 20'000.00 bestraft. Gemäss Art. 44 TschV müssen sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können. Geeignete Beschäftigungsmaterialien sind gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustiere kau- und benagbar sowie nicht toxisch. Es werden diverse geeignete Materialien genannt. Weichholz - 10 -