Er habe entsprechend anlässlich der Hauptverhandlung die Frage verneint, etwas geändert zu haben, da er sich korrekt verhalten habe. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass er seine eigenen Regeln mache, treffe indessen nicht zu. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz.