Die Vorinstanz stütze sich in E. 2.3.1 nur darauf, dass die Verfügung vom 27. April 2020 rechtskräftig geworden sei und setze sich nicht hinreichend mit der Frage der Dringlichkeit auseinander. Die Vorinstanz zweifle zudem nicht an den Aussagen der beiden Kontrollpersonen, die unter heftiger Kritik der Bauernschaft stehen würden und das Eingreifen des Regierungsrats infolge Intervention des Bauernverbands Aargau notwendig gemacht habe. Er habe sich immer gegen die Vorwürfe von D._____ und C._____ gewehrt. Er habe keinen Grund gehabt, die Hölzer zu wechseln, da diese korrekt bewirtschaftet worden seien.